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1.) Geltungsbereich:
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind untrennbarer Bestandteil für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Megatechnik professional Multimedia GmbH, nachstehend kurz Megatechnik genannt. Geschäftsbedingungen des Kunden, welche den Geschäftsbedingungen von Megatechnik entgegenstehen, sind nur dann wirksam, wenn Sie von Megatechnik ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Bestandteil der Megatechnik Mietbedingungen.
2.) Vertragsabschluß:
Alle Angebote von Megatechnik gelten ausschließlich als freibleibend. Aufträge des Kunden bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Megatechnik und gelten erst dann als angenommen, es sei denn, Megatechnik signalisiert durch Tätigkeiten zur Auftragserfüllung, dass der Auftrag angenommen wird.
3.) Lieferung/ Transport:
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die Lieferadresse des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung den Betrieb von Megatechnik verlassen hat. Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit diese nicht verbindlich und schriftlich zugesagt wurden. Transport und Versandkosten trägt der Besteller, soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Die Ware ist normalerweise nicht transportversichert. Geräte, welche an Megatechnik zur Reparatur übergeben werden und von Megatechnik an Dritte (zB Sony, Panasonic) weitergeleitet werden, sind nicht transportversichert. Es kann jedoch auf Wunsch eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten für eine Transportversicherung trägt in beiden Fällen der Besteller.
4.) Zahlung:
Die Rechnungen von Megatechnik sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, prompt netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Skontoabzüge sind nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
5.) Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Liefergegenstände in unserem alleinigen und unbeschränkten Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, über diese Waren ohne unsere Einwilligung zu verfügen und trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware in jeder Hinsicht, insbesondere auch für die Gefahr des Unterganges, Verlustes und Verschlechterung.
Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden, ist der Kunde verpflichtet, uns wegen der Pfändung umgehend zu verständigen. Die Kosten eines allfälligen Verfahrens zur Aussonderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hat der Kunde zu ersetzen.
Bei einer Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung geht der Eigentumsvorbehalt automatisch auf die so entstandenen Produkte bzw. auf den erzielten Kaufpreis bzw. die Kaufpreisforderung des Kunden über.
6.) Mängelgewährleistung:
Gegenüber professionellen Verbrauchern (B2B Kunden) gilt generell, insofern nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre Gewährleistung, bei einer unbeweglichen Sache drei Jahre. Bei privaten Endverbrauchern richtet sich die Gewährleistung nach § 922 ABGB Gewährleistung. Liegt ein von Megatechnik zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, so ist Megatechnik berechtigt entweder eine Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Verzögert sich die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus, ist der Besteller berechtigt, entweder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, gleich aus welchen rechtlichen Gründen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Megatechnik hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.
7.) Haftung:
Megatechnik wird alle ihr übertragenen Arbeiten nach bestem Gewissen und unter Beachtung der Rechtsgrundsätze durchführen. Megatechnik haftet jedoch nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden, die durch die Benutzung von Megatechnik Kauf- oder Mietgeräten entstanden sind. Megatechnik haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden, welche durch die Nichtbenutzbarkeit, mangelnde technische Voraussetzungen oder Gebrechen von Megatechnik Kauf oder Mietgeräten entstanden sind. Megatechnik haftet nicht für Schäden, welche durch Lieferverzug einer Ware (Geräte) oder Zeitverzug einer Dienstleistung entstanden sind. Für die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen, der kennzeichenrechtlichen sowie der urheberrechtlichen Vorschriften, ist der Kunde selbst verantwortlich, auch wenn von Megatechnik Vorschläge über Kennzeichen, spezielle Programme oder Bild und Tonträger gemacht werden. Der Kunde hat das zu verwendende Material (Programme, Kennzeichen, Bild und Tonträger) selbst zu prüfen und erst dann zur Verwendung freizugeben, daher ist jegliche Haftung durch Megatechnik ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Megatechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern. Für alle vorstehenden Punkte, für welche die Haftung ausgeschlossen ist, gilt der Haftungsausschluss nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für Verzögerungen in der Leistungserbringung haftet Megatechnik nicht, wenn die Verzögerung nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückgeht. Insbesondere bei Verzögerungen, die aufgrund einer Pandemie und damit in Zusammenhang stehende Quarantänemaßnahmen, behördlichen Eingriffen oder sonstigen Beeinträchtigungen, oder auf höhere Gewalt zurückgehen, kann der Auftraggeber keine Ansprüche ableiten. In diesem Fall kommt eine eventuell vorhandene Vereinbarung über eine Vertragsstrafe nicht zur Anwendung und scheidet die Geltendmachung von Verzögerungsschäden, die lediglich aufgrund höherer Gewalt oder einer Pandemie entstanden sind, durch den Auftraggeber aus. Megatechnik ist jedoch verpflichtet, unverzüglich nach bekannt werden einer Behinderung durch höhere Gewalt, oder einer Pandemie, insbesondere, wenn Fremdgewerke sich aus diesem Grund verzögern, den Auftraggeber schriftlich zu informieren. Megatechnik wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber nach Alternativen und Lösungen suchen, um die Verzögerungen möglichst kurz zu halten.
8.) Software:
Mit der Nutzung der FRAMR. Cockpit Website und einer gültigen FRAMR. Lizenz wird Kunden die Möglichkeit gegeben über Internet alle gebuchten Bereiche im FRAMR. System zuzugreifen. Damit kann der Kunde mit FRAMR. kompatible Medienplayer mit Inhalten befüllen.
Megatechnik wird für eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit und Erreichbarkeit des Dienstes sorgen. Für einen Zugang zum Internet zur Nutzung des Backends, sowie für den Zugang des Medienplayers zum Internet ist der Kunde selbst verantwortlich. Megatechnik haftet nicht für einen eventuellen Verdienstentgang, der durch die Nichterreichbarkeit oder durch den Ausfall einer FRAMR. Komponente wie Server oder eines Medienplayers entstanden ist.
9.) Urheberrecht:
Megatechnik haftet nicht für etwaige Rechte von Dritten auf Inhalte, die über den Kunden zur Verfügung gestellte und von Megatechnik gehostete Software auf Medienplayer verteilt und damit öffentlich angezeigt werden. Die Haftung bezüglich Urheberrechte liegt einzig und allein beim Kunden der Megatechnik und beim Betreiber des Medienplayers.
10.) Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers ist Megatechnik berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
11.) Mahn- und Inkassokosten
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
12.) Sonstiges:
Bei Fehlern ist vom Kunden mittels eigener und von Megatechnik zur Verfügung gestellter Werkzeuge sicherzustellen, dass ein mutmaßlich fehlerhafter Player Zugang zum Internet hat. Wenn dies der Fall ist und trotzdem kein Playout erfolgt, muss ein Player über die Geräteeinstellungen in der Software neu gestartet werden. Sollte trotz Neustart kein Playout erfolgen, ist nach dem BRING IN Prinzip das Gerät zu Megatechnik oder einem offiziellen Partner zu bringen. Dort wird von einem Servicetechniker entschieden, ob das Gerät repariert oder getauscht wird.
Wenn der Kunde einen Serviceeinsatz durch einen Techniker wünscht, so ist dieser Einsatz auch während der Garantiezeit des Medienplayers zu bezahlen. Ersatzteile sind während der Garantiezeit kostenlos.
13.) Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Linz.
14.) Salvatorische Klausel
Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.
Stand vom 08.01.2023
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